
10 Tipps für den problemlosen Gebrauchtwagenkauf
- Reparatur- und Pannenhäufigkeit des Fahrzeuges in Erfahrung bringen.
- Die verschiedenen Preise der angebotenen Occasion mit dem Eurotax - oder Auto-i-DAT-Tarif vergleichen. Ein höherer Preis ist nur in begründeten Fällen zu bezahlen. Private wenden häufig den Durchschnittspreis zwischen An- und Verkauf an.
- Nicht alleine mit dem Profi-Verkäufer verhandeln. Eine Begleitperson ist vorteilhaft (auch als Zeuge für mündliche Zusicherungen).
- Neuere Fahrzeuge kaufen, deren letzte amtliche Nachprüfung weniger als acht Monate (bei älteren Wagen einige Wochen weniger) zurückliegt und bei denen die obligatorische Abgaswartung ausgeführt wurde.
- Keinen Kaufvertrag mit allgemeinen Bedingungen unterschreiben. Kleingedrucktes streichen. Beide Parteien bestimmen aktiv den Vertragsinhalt. Vertragsdoppel nach der Unterschrift mitnehmen.
- Im Garagenverkaufspreis sind normalerweise inbegriffen: Minimale Garantie von drei Monaten auf Teile und Arbeit sonst die Occasion nicht kaufen. Bei teuren Autos sollte eine Garantie von sechs Monaten eingehandelt werden. Von den Garagen angebotene Einjahres-Garantie-Versicherungen sind Rückversicherungen der Garage und können nur ohne Aufpreis akzeptiert werden.
- Das Fahrzeug während der Garantiezeit von einer neutralen Kontrollstelle (TCS) prüfen lassen. allfällige Mängel innerhalb der vereinbarten Garantiedauer beheben lassen (notfalls mit eingeschriebener Mängelrüge).
- Private geben normalerweise keine Garantien. Das Fahrzeug soll innerhalb einer abzumachen Frist (ca. ein Monat) in einem regionalen Technischen Zentrum oder einer anderen neutralen Kontrollstelle überprüft werden. Vorschlag: der Käufer zahlt die Kontrolle, der Verkäufer lässt allfällige Mängel auf seine Kosten beheben.
- Bei arglistig verschwiegenen Mängel den Vorbesitzer und dessen Haftpflichtversicherung via Strassenverkehrsamt ausfindig machen. Diese können sachkundige Auskünfte über die Vorgeschichte der Occasion erzählen.
- Beim Besuch gewiefter Occasionenhändler ohne Reparaturwerkstatt und/oder Geschäftsraum besonders aufpassen. Hier werden häufig Fahrzeuge mit vielen mündlichen Versprechungen in optisch gutem, mechanisch aber mangelhaftem Zustand und mit schlechten Garantiebedingungen verkauft.
Wann wurde der Wagen gebaut?
- Viele Bauteile im Auto weisen Produktionsmarken auf. Hier handelt es sich in der Regel um Zahlenkombinationen, die jeder Autofahrer deuten kann. An der letzten Ziffer ist das Baujahr, an den vorangehenden Ziffern die Produktionswoche erkennbar. Beispiel: 425 = 42. Woche des Jahres 1995.
- Motorraum: Hier lassen sich die Produktionsmarken am leichtesten finden. In fast allen Gussteilen des Motors, Temperaturfühlern oder Schaltern für Elektrolüfter sind Zahlen eingestanzt.
- Viele Kunststoffverkleidungen tragen auf der Rückseite Produktionsmarken. darüber hinaus ist auf der Prüffahne am unteren Ende der Sicherheitsgurte das Produktionsjahr angegeben.
- Verglasung: Bei Neuwagen steht die Jahresmarkierung in der Nähe des Prüfzeichens (ECE).
- Seit dem Modelljahr 1981 weist die Fahrgestellnummer 17 Stellen auf. In der Regel befindet sich an zehnter Stelle ein Buchstabe, der das entsprechende Baujahr, nicht aber den Produktionsmonat kodiert. Im schlimmsten Fall bleibt so eine Ungewissheit von zwölf Monaten. L=1990, M=1991, N=1992, P=1993, R=1994, S=1995, T=1996, U=1997, V=1998
Vorgehen beim Kauf:
- Informiert sein und sich Zeit nehmen, ist die wichtigste Regel beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Ein Käufer, der weiss, was er will, kann sich auf die wesentlichen Punkte konzentrieren und läuft weniger Gefahr, eine falsche Occasion zu kaufen. Ein Begleiter, der nach Möglichkeit gar ein Fachmann aus dem Bekanntenkreis, ist eine gute psychologische Rückversicherung und hilft, im Gespräch mit den Verkaufsprofis vorschnelle Entschlüsse zu vermeiden.
- Im Kaufgespräch geht es darum, möglichst viel über das Vorleben des Fahrzeuges zu erfahren. Dazu gehört, dass der Fahrzeugausweis unbedingt eingesehen wird. Aus diesem ist die erste Inverkehrssetzung und die letzte amtliche Nachprüfung ersichtlich. Diese Daten sowie jene am Fahrzeug müssen mit den Angaben im Vertrag verglichen werden. Auch Reparaturbelege und lückenloser Nachweis der Wartungsarbeiten gemäss Serviceheft sollten kontrolliert werden. Bei Rostschutzgarantien sind häufig Kontrollen oder Nachbehandlungen vorgeschrieben, deren Unterlassung die Garantie erlöschen lässt.
- Das Datum der letzten Abgaswartung ist zu kontrollieren. Dabei ist das Abgaswartungsdokument zu Rate zu ziehen. Ist die Wartung in den nächsten vier Monaten fällig, sollte der Verkäufer bereit sein, diese Arbeit ohne Mehrpreis noch zu übernehmen.
- Nicht zu vernachlässigen beim Gebrauchtwagenkauf ist der optische Eindruck. Der Zustand und der Geruch des Interieurs gibt oft gute Anhaltspunkte darüber (z.B. Raucher, Tiere), wie der Vorbesitzer seinen Wagen behandelt hat.
- Neue Bodenteppiche und Sitzüberzüge sind mit Vorsicht zu geniessen und verlangen nach Erklärungen.
- Glänzt der Chrom und strahlen die Reifen tiefschwarz, lässt das auch nicht unbedingt auf einen guten technischen Zustand schliessen.
- Occasionenhändler ohne eigene Reparaturwerkstatt sind oft wahre Künstler in der optischen Verschönerung von Altautos.
- Wichtig ist eine ausgedehnte Probefahrt. Weniger, um den Fahrzeugzustand zu prüfen, als vielmehr darum, festzustellen, ob sich der Interessent im Auto auch wohlfühlt. Sie sollte etwas weiter als nur einmal um den Häuserblock herum führen, da bei einer Occasion die paar Kilometer keine Rolle spielen.
Pflichten des Verkäufers:
- Der Verkäufer des Fahrzeuges hat die Pflicht, dem Käufer den Zustand zu beschreiben und frühere Unfallschäden oder Mängel kundzutun (Offenbarungspflicht).
Garantie beim Occasionskauf:
- Die gesetzliche Gewährleistung gem. OR bedeutet, dass der Käufer im Falle von Mängeln entweder eine Kaufpreisminderung oder die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen kann.
- Oft werden in den meisten Standardverträgen die strengen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch eigene, weniger umfassende "Garantien" ersetzt. Durch die Garantiezusicherung verpflichtet sich der Verkäufer im Falle von Defekten jedoch nur, das Auto zu reparieren. In der Regel wird die Garantie sogar noch stark abgeschwächt und nur für mechanische Teile wie Motor und Getriebe anstelle ohne Einschränkungen auf das ganze Auto und somit auch auf "Teile und Arbeit" gewährt.
- Die vertraglich vereinbarte Garantiefrist für Occasionsfahrzeuge dauert in der Regel weniger als ein Jahr.
- Ist die Garage nicht in der Lage oder willens, einen beanstandeten Mangel während der Garantiezeit zu beheben, ist der Garage ein eingeschriebener Brief zu senden. Der Occasionenverkäufer wird gebeten, für die nicht behobenen Mängel die Garantie zu verlängern. Weigert sich der Verkäufer hartnäckig, eine schriftliche Garantieverlängerung abzugeben, ist ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt zu stellen mit dem Hinweis "zur Unterbrechung der Verjährung". Als Forderungsbetrag ist dem Betreibungsamt immer der Kaufpreis oder der Reparaturbetrag bekanntzugeben.
- Die Garantieabmachung ist bei Occasionsverkäufen sehr wichtig. Massgebend ist der Inhalt der Garantie was im Pannenfall abgedeckt ist -, und nicht, ob diese 3, 6 oder 12 Monate dauert.
Garantie auf Teile und Arbeit:
- Gute Garagen bieten in der Regel eine Garantie von 3 Monaten auf Teile und Arbeit an. "Teile und Arbeit" ist massgebend, weil sonst bestimmte Verkäufer nur irgendeine Garantie mit Einschränkungen auf Motor und Getriebe bieten. Wasserpumpe, Alternator, Teile der immer komplexeren (und teuren) Elektronik- und Treibstoffzufuhr sowie die Kosten für die Arbeit sind dann in den meisten Fällen nicht inbegriffen.
- Im Occasionspreis sollte eine minimale Garantie von drei Monaten auf Teile und Arbeit inbegriffen sein. Bei teuren Fahrzeugen soll über eine Garantie auf Teile und Arbeit von sechs Monaten ausgehandelt werden.
- Fehlt jegliche Garantiebestimmung (weder Garantie für bestimmte Zeit noch Ausschluss der Garantie), beträgt die Garantie gem. OR Art. 210 ein Jahr.
Bei Ausschluss der Garantie gilt trotzdem eine Garantie für zugesicherte Eigenschaften (Kilometerstand, "unfallfrei", Jahrgang) oder bei absichtlicher Täuschung. Absichtliche Täuschung muss nachgewiesen werden, was in den meisten Fällen schwierig oder unmöglich ist. - Beide Parteien (Käufer und Verkäufer) bestimmen die Vertragsbedingungen. Kleingedrucktes im Kaufvertrag aufmerksam durchlesen und mit Vorteil streichen.
Garantie beim Privatkauf:
- Beim Verkauf oder Eintausch an eine Garage oder einen Occasionenhändler muss der Verkäufer keine Garantie gewähren. Diese Personen haben Fachwissen genug, um das Fahrzeug einzuschützen. Ein Unfallschaden muss aber auch hier offengelegt werden.
- Kommt der Handel zwischen Privaten zustande, so wird in den TCS-Vertrag geschrieben "ohne jegliche weitergehende Gewährleistung". Damit wird zwar eine eigentliche Garantie ausgeschlossen, die Haftung für verschwiegene Mängel, insbesondere Unfallschäden und für zugesicherte Eigenschaften und absichtliche Täuschung gilt aber trotzdem.
Kein Wort der Garantie:
- Steht im Vertrag oder in der Quittung nichts über eine Garantie, braucht der Käufer nicht zu verzagen. Wenn keine anderslautenden Vereinbarungen abgeschlossen wurden, kommen die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung zum Zuge: "Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern" (Art. 197 OR).
- Die gesetzliche "Garantiefrist" (Gewährleistung gem. Art. 210 OR) beträgt ein Jahr ab Übergabe des Autos, wenn nichts oder nichts anderes abgemacht wurde. Es ist sicher wichtig, dass der Käufer bei Auftreten eines Mangels den Verkäufer unverzüglich in beweisbarer Form (Einschreibebrief) davon in Kenntnis setzt. Diese Pflicht besteht gem. OR 201, Abs. 1. Um seine Gewährleistungansprüche nicht zu verlieren, sollte der Käufer aus formellen Gründen möglichst noch am Tage, an dem er den Mangel entdeckt, spätestens jedoch am darauffolgenden Tage den eingeschriebenen Brief an den Verkäufer absenden.
Was gilt als Mangel?
- Als Mangel im gesetzlichen Sinne gelten bei Occasionsfahrzeugen nicht alle Defekte. Abnützungserscheinungen an Verschleissteilen gelten nicht als Mängel im Sinne des Gesetzes. Ein Occasionsauto ist kein Neuwagen. Als Mangel gilt also ein Defekt nur, wenn er nichts mit normaler Abnützung zu tun hat und ausserhalb dessen liegt, womit vernünftigerweise zu rechnen war.
Barkauf:
- Am einfachsten und günstigsten ist sicher die Barzahlung. Vor allem, wenn kein anderes Auto an Zahlung gegeben wird, lässt der Verkäufer bei sofortiger Barzahlung mit sich über den Preis reden. Man darf mit gutem Gewissen "so frech sein" und handeln. Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen wird fast immer Barzahlung verlangt.
Kredit:
- Ein Kredit ist in der Regel eine teure Lösung. Diesen organisiert man mit Vorteil selber. Die Zinssätze variieren von 6 bis 18%, im Kanton Zürich bis max. 15%. Als erste Quelle bietet sich das eigene Salärkonto an. Dieses kann meist problemlos um ein Monatsgehalt überzogen werden. Die Zinssätze sind wesentlich tiefer als bei einem Kleinkredit. Raiffeisenbanken, Grossverteiler, Genossenschaftsbanken und kantonale Banken offerieren in der Regel günstige Konditionen.
Leasing:
- Ausser den Kreditkosten von 6 bis 13% der Leasingfinanzierung ist eine Vollkasko-Versicherung abzuschliessen und beim Unterhalt werden Vorschriften gemacht. Hat der Leasingwagen Mängel, so ist nicht die Leasingfirma (Geldgeber) Adressat von Reklamationen, sondern der Wagenlieferant (Garage). Dieses Dreiecksverhältnis kann zu Komplikationen führen. Das Fahrzeug bleibt Eigentum der Leasinggesellschaft. Mietverträge für bewegliche Sachen können seit dem 1.7.1990 auf Ende eines Quartals, berechnet nach dem Vertragsbeginn, von Privatpersonen ohne Nachzahlung gekündigt werden (Art. 266k, OR).
10 Fallen, in die Sie nicht hineinfallen müssen:
- Occasionshändler "Clever & Smart" verkauft z.B. in Schlieren Fahrzeuge. Bei rechtlichen Beanstandungen ist der im Handelsregister eingetragene Firmensitz massgebend. Dieser befindet sich aber in Zürich und lautet auf einen anderen Firmennamen. Rechtliche Ansprüche an die Firma in Schlieren entfallen.
- Bei Occasionshändlern, die nicht über einen eigenen Werkstatt- und/oder Verkaufsraum verfügen, ist Vorsicht am Platze.
- Der Verkäufer bestätigt vor Zeugen ausdrücklich die Unfallfreiheit, nicht aber im Kaufvertrag. Später zeigt sich die mangelhafte Reparatur des ehemaligen Totalschadens...
- "Frisch ab MFK" heisst vielfach, dass das Fahrzeug eingelöst werden kann; der Käufer aber einige Wochen später ein amtliches Aufgebot zur Fahrzeug-Prüfung erhält, was Kosten verursacht.
- Einzelkäufer werden sehr schnell zur Vertragsunterzeichnung mit mündlichen Versprechen, die nicht eingehalten werden, gedrängt.
- Auf der Anzeigetafel der Occasion sind Alter, Zubehör und Garantie angegeben, die nicht mit den Angaben im Kaufvertrag übereinstimmen.
- Occasionen ohne Garantie anbieten oder teure Garantien mit vielen Ausnahmen von einer Fremdfirma teuer verkaufen, die dann dafür grossspurig zwölf Monate dauert.
- Es wird mit vorbildlichen Einjahres-Garantien (Arbeit und Teile) auf der Anzeigentafel geworben. Auf dem Kaufvertrag steht dann die schlechteste Variante: "Für das genannte Fahrzeug wird eine Garantie von zwei Monaten, aber max. über eine Strecke von 3'000 km, je nachdem, welcher Fall früher eintritt, und nur auf Ersatzteile von Motor und Getriebe, gewährt. Pro Garantieschaden besteht ein Selbstbehalt von Fr. 50.-. Dieser Betrag und die Kosten für den Arbeitsaufwand müssen in jedem Falle bar bezahlt werden. Alle Garantiearbeiten müssen bei der Vertrauensfirma ausgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen erlischt jeder Garantie-Anspruch".
- Autos werden manchmal mit Mängeln ausgeliefert. Die Reparaturen müssen dann wegen der schlechten Garantiebedingungen zum grössten Teil vom Käufer selber bezahlt werden. Wenn Mängel zufällig noch durch Garantie gedeckt wären, sind vielfach mehrere hartnäckige Gespräche nötig, bis der Mangel teilweise oder ganz behoben wird.
- Der Occasionenhändler kann dem Kaufinteressenten den Eintauschwagen als Kundenfang überbezahlen. Dafür kann er ihm die gesuchte Occasion viel zu teuer verkaufen und es können lukrative Zusatzgeschäfte wie Leasing oder Kredit und Vollkasko abgeschlossen werden. Der Vertragspartner wechselt wegen der Finanzierung vom Occasionshändler zur Bank oder Leasinggesellschaft. Bei Mängeln am Auto kann das für den Käufer teuer werden.
Quelle: autoborse.com

